Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (BGE 142 IV 137 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_668/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 2.2.2). 2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten B._____ der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen gestützt auf das polizeiliche Nachfahrvideo -6-