2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich der Anklageziffer I.1, Dossier 1.1 (Vorfall vom 26. August 2021) der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen. 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.