1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich einerseits gegen die Qualifikation der Fahrt vom 26. August 2021 als Rennen im Sinne einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG – statt wie von ihm beantragt als grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG – und andererseits gegen den Schuldspruch wegen Führens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand. Damit einhergehend werden die Strafzumessung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten.