3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 24. Oktober 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG sowie des Führens eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässen Zustand freizusprechen. Er sei stattdessen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen und dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 90.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 zu bestrafen. Der Beschuldigte reichte am 4. Dezember 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein.