Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.260 (ST.2022.248 StA.2021.6503) Urteil vom 10. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin i.V. Bekaj Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1996, von Portugal, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, […] Gegenstand Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 15. November 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie wegen Führens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand. Der Sachverhalt gemäss Anklage lautete wie folgt: I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen 1. Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG, Art. 32 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV) Der Beschuldigte ist durch eine vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, begangene Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen, indem er an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen teilgenommen hat. Dossier 1.1 Tatort: 5034 Suhr, Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich Tatzeit: Donnerstag, 26.08.2021, 21.57 Uhr Fahrzeug: Mercedes-Benz AMG C 43, Kennzeichen […] Am 26.08.2021, um 21.57 Uhr, in 5034 Suhr, fuhr der Beschuldigte mit einem Mercedes- Benz AMG C 43, Kennzeichen […], auf der Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, wobei er sich mit dem mitbeschuldigten B._____, welcher zu diesem Zeitpunkt einen BMW 335i Coupe, Kennzeichen […], lenkte, einen Geschwindigkeitswettstreit lieferte. Der Beschuldigte fuhr auf der rechten Fahrbahn, während B._____ den linken Fahrstreifen benutzte. Zunächst drosselten der Beschuldigte und B._____ ihr Tempo und fuhren parallel zueinander auf der Autobahn mit einer zulässigen Geschwindigkeit. Sodann beschleunigten beide Lenker ihre Fahrzeuge für eine Dauer von rund zwanzig Sekunden auf eine Geschwindigkeit von mindestens 175.6 km/h, wobei sie weiterhin nebeneinander fuhren. Als auf der Fahrbahn des Beschuldigten ein Fahrzeug auftauchte, reduzierte er die Geschwindigkeit seines Mercedes, setzte den Blinker und überholte das Fahrzeug auf der linken Fahrbahn. Durch das soeben geschilderte Kräftemessen der Fahrzeuglenker und die hohe Geschwindigkeit beider Fahrzeuge schuf der Beschuldigte das hohe Risiko eines schwerwiegenden Verkehrsunfalls mit Verletzten und / oder Toten. Der Beschuldigte wusste, dass er sich mit B._____ auf einer Autobahn einen Wettstreit lieferte. Dass er dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritt, war für den Beschuldigten ebenfalls ersichtlich. Dem Beschuldigten ging es darum, eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen, um die Leistungskraft des anderen Fahrzeuges zu überbieten. Dabei nahm er, angesichts der Dunkelheit, der eingeschränkten Sicht, der Ablenkung durch den parallel zu ihm fahrenden BMW und des vorhandenen Verkehrs, die Gefahr eines Verkehrsunfalls mit schweren Personenschäden zumindest in Kauf. 2. Führen eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 34 Abs. 2 Satz 2 VTS und Art. 219 Abs. 1 lit. c VTS) -3- Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, ein Fahrzeug in nicht vorschriftsgemässem Zustand geführt. Dossier 1.3 Tatort: Autobahn A1, Strecke von fff Q._____ bis 5436 Würenlos Tatzeit: Donnerstag, 26.08.2021, zwischen 21.30 Uhr und 22.10 Uhr Fahrzeug: Mercedes-Benz AMG C 43, Kennzeichen […] Am 26.08.2021, zwischen 21.30 Uhr und 22.10 Uhr, fuhr der Beschuldigte mit einem Mercedes-Benz AMG C 43, Kennzeichen […], von fff Q._____ auf der Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, wobei die montierten Felgen und Federn sowie die Distanzscheiben (vorne) nicht der Typengenehmigung des Fahrzeuges entsprachen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewilligt waren. Der Beschuldigte hatte die Änderungen zwar bereits beim Strassenverkehrsamt gemeldet, der Prüftermin war aber erst für den 20.10.2021 angesetzt. Obschon der Beschuldigte wusste, dass die Änderungen einer Bewilligung bedurften und er das Fahrzeug im nicht genehmigten Zustand nicht benutzen durfte, führte er das Fahrzeug dennoch absichtlich im öffentlichen Verkehr. 2. Das Bezirksgericht Aarau sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 22. Juni 2023 gemäss Anklage schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Übertretungs- und Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 24. Oktober 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregel- verletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG sowie des Führens eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässen Zustand freizusprechen. Er sei stattdessen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen und dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 90.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 zu bestrafen. Der Beschuldigte reichte am 4. Dezember 2023 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.2. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 8. Dezember 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 10. Juni 2023 zusammen mit dem Berufungsverfahren i.S. B._____ (SST.2023.239) statt. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich einerseits gegen die Qualifikation der Fahrt vom 26. August 2021 als Rennen im Sinne einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG – statt wie von ihm beantragt als grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG – und andererseits gegen den Schuldspruch wegen Führens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand. Damit einhergehend werden die Strafzumessung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich der Anklageziffer I.1, Dossier 1.1 (Vorfall vom 26. August 2021) der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen. 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrs- sicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2; 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 3.2). -5- 2.2.2. Nach Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Ein Rennen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG setzt zwei Personen voraus, die sich spontan oder geplant dazu entschliessen, sich gegenseitig in ihrer fahrerischen Stärke und der Leistungskraft des eigenen Wagens zu überbieten (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1; Urteil des Bundesgericht 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.4). Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Der Erfolgseintritt muss vergleichsweise naheliegen; gefordert ist ein «hohes» Risiko. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte «ernstliche» Gefahr handeln muss. Diese muss analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch unausweichlich sein. Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt, ist für die Erfüllung von Abs. 3 die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu verlangen. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr kann in Anlehnung an Art. 90 Abs. 2 SVG nur genügen, wenn aufgrund besonderer Umstände, wie Tageszeit, Verkehrsdichte, Sicht- verhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahelag und es letztlich nur vom Zufall abhing, dass sich diese nicht verwirklicht hat. Wird eine krasse Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG objektiv bejaht, folgt daraus nahezu zwangsläufig, dass auch ein dadurch geschaffenes hohes Risiko von Unfällen mit Todesopern oder Schwerverletzten angenommen werden muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3; 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt. Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (BGE 142 IV 137 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_668/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 2.2.2). 2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten B._____ der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen gestützt auf das polizeiliche Nachfahrvideo -6- (Untersuchungsakten [UA] act. 296) und das Gutachten des Eidgenössischen Instituts für Metrologie «METAS» vom 5. August 2022 (UA act. 135 ff.) davon aus, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ am 26. August 2021 kurz vor 22.00 Uhr auf der Autobahn A1 auf Höhe des Gemeindegebiets Suhr in Richtung Zürich ihre Autos zunächst auf die gleiche Höhe brachten und nachdem sie parallel nebeneinander auf der Autobahn fuhren, gleichzeitig auf die massiv übersetzte Geschwindigkeit von 175.6 km/h beschleunigten. Das sei als Wettstreit, bei dem die Leistungsfähigkeit der beiden Autos gegeneinander ausgespielt werden sollte und folglich als Rennen i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG zu werten. 2.3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 26. August 2021 kurz vor 22.00 Uhr als Lenker des Personenwagens Mercedes-Benz AMG C 43, Kennzeichen […], auf der Autobahn A1 auf Höhe des Gemeindegebiets Suhr in Richtung Zürich auf der rechten Fahrbahn fuhr. Der Mitbeschuldigte B._____ fuhr zum gleichen Zeitpunkt mit seinem BMW 335i Coupé, Kennzeichen […], auf der linken Fahrbahn. Beide Beschuldigte fuhren zeitweise mit einer Höchstgeschwindigkeit von 175.6 km/h (vgl. METAS-Gutachten UA act. 150) und überschritten damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um rund 55 km/h, was vom Beschuldigten auch nicht bestritten wird (Berufungsbegründung, S. 4). 2.3.3. Auf dem Nachfahrvideo der Polizei ist ersichtlich, dass der Mitbeschuldigte B._____ auf der Überholspur und der Beschuldigte auf dem Normalfahrstreifen fährt. Beide passen ihr Tempo an, sodass sie parallel nebeneinander fahren. Danach beschleunigen der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ über einen Zeitraum von weniger als 20 Sekunden auf eine gemäss dem METAS-Gutachten festgestellten Höchstgeschwindigkeit von 175.6 km/h, wobei sie weiterhin parallel nebeneinander fahren. Des Weiteren ist auf dem Video ersichtlich, dass der Beschuldigte danach seine Geschwindigkeit reduziert, nach links blinkt und auf die Überholspur wechselt, als ein anderes Fahrzeug auf dem Normalfahrstreifen erscheint. Nach dem Überholen des anderen Fahrzeugs wechseln beide Beschuldigte auf die Normalfahrbahn und fahren für ca. 10 Sekunden hintereinander her, bevor der Mitbeschuldigte B._____ wieder auf die Überholspur wechselt. Gemäss Polizeirapport vom 13. Dezember 2021 (UA act. 287) werden die Sicht- und Witterungsverhältnisse als «schön, eingeschränkt wegen Dunkelheit» bezeichnet und der Strassenzustand als «trocken», die Verkehrsdichte als «schwach». Dies ist auch im polizeilichen Nachfahrvideo erkennbar. Ausser dem auf der Normalspur fahrenden -7- Fahrzeug befanden sich im relevanten Abschnitt nebst dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten keine weiteren Verkehrsteilnehmer. Die beiden Beschuldigten fuhren – im zur Anklage gebrachten Verkehrsabschnitt – parallel auf der vor ihnen praktisch verkehrsfreien Autobahn, wobei sie für einen Zeitraum von knapp 20 Sekunden auf eine Höchstgeschwindigkeit von 175.6 km/h beschleunigten. Auch wenn bei einem solchen Fahrverhalten umgangssprachlich von einem «Rennen» gesprochen werden mag, so kann beim vorliegenden parallelen Nebeneinanderfahren auf der richtungsgetrennten Autobahn auf den dafür vorgesehenen Fahrbahnen in einem Zeitpunkt, in dem nur gerade ein einziges auf der Normalspur fahrendes Fahrzeug passiert wird und keine riskanten Überholmanöver durchgeführt werden, noch nicht von einem Rennen im Sinne des qualifizierten Tatbestands gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG mit dem hohen Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ausgegangen werden. Vielmehr haben die Beschuldigten das parallele Fahren abgebrochen, als ein auf der rechten Fahrbahn mit geringerer Geschwindigkeit fahrendes Fahrzeug auftauchte, und überholten dieses korrekt, insbesondere auch ohne Verletzung der Abstandsvorschriften. Mithin führt der alleinige Umstand, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ ihre Fahrzeuge auf der Autobahn während ca. 20 Sekunden parallel auf 175.6 km/h beschleunigt haben, noch nicht zur Annahme einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, zumal sich die erreichte Höchstgeschwindigkeit auch deutlich unter der für die Annahme einer krassen Missachtung der Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG erforderlichen 200 km/h befunden hat. 2.3.4. Nach dem Gesagten ist weder hinsichtlich des Beschuldigten noch des Mitbeschuldigten B._____ von einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG auszugehen. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG strafbar gemacht hat, wie er es selbst beantragt. 2.3.5. Indem der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von max. 175.6 km/h die auf der Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 55.6 km/h überschritten hat, hat er den vom Bundesgericht festgelegten Schwellenwert von 35 km/h deutlich überschritten und dadurch den objektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn erfüllt. -8- Der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt. Wer mit stark übersetzter Geschwindigkeit fährt, muss sich der begangenen Geschwindigkeits- überschreitung bewusst sein. Der Beschuldigte wusste, dass die Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen 120 m/h beträgt (UA act. 322). Ihm war auch bewusst, dass er mit einer Geschwindigkeit von 175.6 km/h eine ernstliche Gefahr für andere Strassenteilnehmer geschaffen hat (Berufungsbegründung, S. 4). Besondere Umstände, welche die Rücksichtslosigkeit seiner Fahrweise subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen, liegen nicht vor. Damit hat sich der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV schuldig gemacht. Da es sich nur um eine andere strafrechtliche Qualifikation des angeklagten Sachverhalts handelt, erfolgt hinsichtlich des Vorwurfs der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrs- regeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG kein Freispruch (BGE 142 IV 378 E. 1.3). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich der Anklageziffer I.2, Dossier 1.3 wegen Führens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand schuldig gesprochen. 3.2. Nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Diese Bestimmung bezieht sich auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Die Fahrzeuge müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Fahrzeuglenker, Mitfahrende oder andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Ob das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht, ist dabei unerheblich (BGE 144 IV 386 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3; 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 10.2.1). Nach Art. 57 Abs. 1 VRV hat sich der Führer zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind. Der Halter hat der Zulassungsbehörde Änderungen an den Fahrzeugen unverzüglich zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind nach einem von den Zulassungsbehörden gemeinsam festgelegten System nachzuprüfen (Art. 34 Abs. 2 VTS). -9- 3.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, dass sich sein Fahrzeug Mercedes-Benz AMG C 43 (Kontrollschild BE […]), welches er am 26. August 2021 lenkte, nicht in vorschriftsgemässen Zustand befand. Die nachträglich montierten Felgen, Federn und Distanzscheiben (vorne) entsprachen nicht der Typengenehmigung des Fahrzeugs und waren zu diesem Zeitpunkt nicht bewilligt (vgl. Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 6. September 2021, UA act. 394 ff.; Berufungsbegründung, S. 8). Der Beschuldigte anerkennt den angeklagten Sachverhalt, bringt jedoch mit Berufungsbegründung vor, dass er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung glaubhaft dargelegt habe, dass er bereits einen Vorführtermin für die von ihm am Auto vorgenommenen Modifikationen vereinbart hätte und ihm das Strassenverkehrsamt auf telefonische Anfrage mitgeteilt hätte, dass er das Auto bis zum Termin fahren dürfe, er einfach die Terminvereinbarung mit sich führen solle. Der subjektive Tatbestand sei daher zu verneinen (Berufungsbegründung, S. 8). 3.4. Der Beschuldigte sagte vor Vorinstanz aus, er habe zwei bis drei Wochen vor dem Vorfall vom 26. August 2021 die Änderungen am Auto gemacht und davor habe er einen Termin beim Strassenverkehrsamt abgemacht (VA act. 534). Die Frage der Vorinstanz, ob er die Modifikationen vorgenommen und danach ohne Prüfung und Abnahme dieser Modifikationen gefahren sei, bejahte der Beschuldigte und führte aus, dass er das Strassenverkehrsamt telefonisch angefragt habe, ob das in Ordnung sei und er die Antwort erhalten habe, dass das in Ordnung sei und er einfach die Terminvereinbarung mitführen solle (VA act. 534 f.). Das Obergericht erachtet diese Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft. Es ist unter objektiven Gesichtspunkten nicht nachvollziehbar und schlüssig, dass ein Strassenverkehrsamt – folglich eine für Fahrzeug- prüfungen spezialisierte Behörde – eine solche Auskunft erteilt, zumal eine derartige Auskunft dem Sinn und Zweck einer Bewilligung für bewilligungspflichte Teile gänzlich zuwiderlaufen würde. Auch die von der vormaligen Verteidigerin des Beschuldigten eingereichten Telefonnotizen der Telefongespräche mit den Strassenverkehrsämtern Aargau und Bern lassen keine anderen Schlüsse zu. Beide Strassenverkehrsämter haben gerade nicht die vom Beschuldigten vorgebrachte Auskunft erteilt, dass ein Auto mit bewilligungspflichtigen Teilen im Zeitraum bereits ab der Anbringung der Teile bis zum Vorführtermin vorbehaltlos gefahren werden dürfe (vgl. Berufungsbegründung, Beilagen 1 und 2). Unter diesen Umständen ist zumindest von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen. Mithin hat der Beschuldigte am 26. August 2021 und - 10 - somit mehrere Wochen vor dem Termin beim Strassenverkehrsamt zweifellos in Kauf genommen, ein Fahrzeug in nicht vorschriftsgemässem Zustand zu lenken, hat er doch im Bewusstsein gehandelt, zumindest möglicherweise dazu nicht berechtigt zu sein, solange die modifizierten Teile vom Strassenverkehrsamt nicht bewilligt worden sind. 3.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist mit der Vorinstanz des Führens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässen Zustand gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG schuldig zu sprechen. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie des Führens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässen Zustand gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG schuldigt gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. 4.3.1. Für die grobe Verletzung der Verkehrsregel durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ist aufgrund der Schwere des Verschuldens auf eine Geldstrafe zu erkennen, zumal sich diese mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Beschuldigten und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz als angemessen erweist. Für den Übertretungstatbestand des Führens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässen Zustand ist eine Busse auszusprechen (Art. 103 ff. StGB). 4.3.2. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit respektive der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer erhöhten abstrakten Gefahr. Es handelt sich bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um eine wichtige Verkehrsregel, die der Vermeidung von - 11 - Unfällen dient. Es ist denn auch allgemein bekannt, dass bei Unfällen auf der Autobahn eine erhebliche Gefahr besteht, dass Verkehrsteilnehmer verletzt oder gar getötet werden. Der Beschuldigte ist am 26. August 2021 kurz vor 22.00 Uhr auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 175.6 km/h anstelle der auf Autobahnen zulässigen Geschwindigkeit von 120 km/h gefahren. Damit hat er die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um ca. 55 km/h überschritten. Mithin hat er den Grenzwert von 35 km/h, ab welchem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf Autobahnen die objektiven und grundsätzlich auch subjektiven Voraussetzungen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen sind (siehe dazu oben), nicht nur knapp, sondern deutlich überschritten. Der Beschuldigte hat folglich eine für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet. Zu beachten ist jedoch auch, dass er von der Geschwindigkeit von 200 km/h für die Annahme einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung auf der Autobahn noch deutlich entfernt war. Die Strassen- und Sichtverhältnisse, die Dauer der Geschwindigkeitsüber- schreitung sowie das allgemeine Verkehrsaufkommen (siehe dazu oben) waren nicht dergestalt, dass gestützt darauf von einer wesentlich erhöhten abstrakten Gefährdung, die über jene hinausgegangen wäre, die bereits von der Geschwindigkeitsüberschreitung ausgeht, zu bejahen wäre. Mithin wirken sich diese Umstände neutral aus. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch aus, dass der Beschuldigte – in der Phase, in welcher er die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten hatte – parallel zum Fahrzeug des Mitbeschuldigten B._____ gefahren ist. Auch wenn das blosse Nebeneinanderfahren auf den dafür bestimmten Fahrbahnen auf der Autobahn – bei angemessenen Geschwindigkeiten – grundsätzlich keine relevante Erhöhung der abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit bewirkt, erhöht sich das Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung oder auch einem technischen Defekt am Fahrzeug bei deutlicher Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn bei parallel fahrenden Fahrzeugen doch merklich. Der Umstand, dass es vorliegend tatsächlich weder zu einem Unfall noch zu einer konkreten Gefährdung gekommen ist, wirkt sich jedoch neutral aus, da eine erhöhte abstrakte Gefährdung zur Erfüllung des Tatbestands der groben Verletzung der Verkehrsregeln ausreichend ist. Der Beschuldigte hat leichtfertig und rücksichtslos gehandelt. Er verfügte über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit und es bestand überhaupt kein objektiv nachvollziehbarer Grund, wieso er mit derart übersetzter Geschwindigkeit auf der Autobahn fuhr. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, auf ein paralleles Beschleunigen zu verzichten und sich an die - 12 - auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit zu halten. Je einfacher dies aber für ihn gewesen wäre, desto schwerer wiegt die von ihm bewusst eingegangene Entscheidung gegen die Verkehrssicherheit (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist mit Blick auf das grosse Spektrum möglicher grober Verkehrsregelverletzungen durch Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe von einem gerade noch leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse (siehe nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. 4.3.3. Die Täterkomponente wirkt sich neutral aus: Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist keine Vorstrafen auf. Die Vorstrafenlosigkeit hat allerdings als Normalfall zu gelten (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte hat die von ihm anlässlich der Fahrt vom 26. August 2021 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung zwar anerkannt. Allerdings wurde seine Fahrt von der Polizei auf Video dokumentiert. Sodann wurde ein Gutachten zur Eruierung der gefahrenen Geschwindig- keit eingeholt. Inwiefern seine Geständigkeit zur Aufklärung der Straftat beigetragen haben soll, ist somit weder ersichtlich noch vom Beschuldigten dargelegt. Mithin hat der Beschuldigte nur zugegeben, was aufgrund des Videos und des Gutachtens ohnehin auf der Hand gelegen hat, weshalb sein Geständnis nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4; 6B_785/2015 vom 18. November 2015 E. 3). Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die vorliegend weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, zu bejahen (Urteile des Bundesgerichts 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3). 4.3.4. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, ins- besondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenz- minimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. - 13 - Ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von rund Fr. 4'600.00 (VA act. 492, gemäss Angaben des Verteidigers während der Berufungsverhandlung hat sich die finanzielle Situation des Beschuldigten nicht verändert) und einem Abzug in Höhe von 20% für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten sowie einem Abzug für die hohe Anzahl Tagessätze von 10% ergibt sich ein Tagessatz von gerundet Fr. 120.00. 4.3.5. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die von ihr ausgesprochene Freiheitsstrafe den bedingten Strafvollzug gewährt. Auch wenn nunmehr eine Geldstrafe auszufällen ist, hat es mit der Gewährung des bedingten Strafvollzugs bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden, zumal dem nicht vorbestraften Beschuldigte keine Schlecht- prognose gestellt werden kann. Es ist davon auszugehen, dass die Ausfällung einer bedingten Geldstrafe in Verbindung mit einer Busse ausreichend ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 StGB). 4.3.6. Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung – hier einer (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), rechtfertigt es sich die Verbindungsbusse auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. 4.4. Gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 106 StGB wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.00 bestraft, wer ein nicht betriebssicheres Fahrzeug führt. Die Busse ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3) - 14 - Der Beschuldigte hat am 26. August 2021 ein Fahrzeug geführt, von dem er wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen können, dass es den Vorschriften nicht entspricht (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG). Die Kontrolle des Fahrzeugs hatte ergeben, dass die an seinem Fahrzeug montierten Felgen und Federn sowie die Distanzscheiben (vorne) nicht der Typengenehmigung des Fahrzeuges entsprachen und im Zeitpunkt vom 26. August 2021, als der Beschuldigte das Fahrzeug in den öffentlichen Verkehr führte, nicht bewilligt waren (siehe dazu oben). Beim Führen eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG handelt es sich um eine blosse Übertretung, bei welcher – anders als bei Art. 93 Abs. 1 SVG – keine so starke Beeinträchtigung der Betriebssicherheit herbeigeführt wird, dass die naheliegende Gefahr eines Unfalls besteht. Dennoch ist es selbstredend wichtig, dass Fahrzeuge den Vorschriften entsprechen und es wäre dem Beschuldigten denn auch ohne Weiteres möglich gewesen, dafür besorgt zu sein, dass die sein Fahrzeug betreffenden Vorschriften eingehalten werden, zumal er bereits einen Termin für die Prüfung der technischen Änderungen beim zuständigen Strassenverkehrsamt vereinbart hatte (VA act. 490; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10). Insgesamt ist im Rahmen der vom Übertretungstatbestand erfassten Tatbestände von einem leichten bis mittelschweren Verschulden und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (siehe dazu oben) einer dafür angemessenen Busse von Fr. 500.00 auszugehen. 4.5. Die Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 und die für die Übertretung ausgesprochene Busse von Fr. 500.00 sind zu addieren. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von insgesamt Fr. 2'000.00 ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 120.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 17 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4.6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 18'000.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungs- und Übertretungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 15 - Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und B._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 3'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Berufung erwirkt mit seiner Berufung einen Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG anstatt einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG und damit einhergehend eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe anstatt einer bedingten Freiheitsstrafe. Zudem ist die Probezeit von 3 auf 2 Jahre zu reduzieren. Die Geldstrafe ist jedoch nicht wie von ihm beantragt auf 60 Tagessätze, sondern auf 150 Tagessätze festzusetzen. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten den auf ihn entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 zu 1/3 mit Fr. 1'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung von 2/3 seiner im Berufungsverfahren durch den Beizug seines frei gewählten Wahlverteidigers entstandenen Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Dabei steht der Anspruch ausschliesslich der Wahlverteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung). In Bezug auf die Höhe der dem Wahlverteidiger zuzusprechenden Entschädigung ist hinsichtlich des zeitlichen Aufwands auf dessen anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote abzustellen (§ 9 Abs. 1 AnwT). Jedoch bedarf der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 270.00 einer Korrektur: Nach § 9 Abs. 2bis beträgt der Stunden- ansatz bei freigewählter Verteidigung in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Diese Regelung ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft. Vor diesem Datum betrug der in § 9 Abs. 2bis vorgesehene Stundenansatz Fr. 220.00 mit der Möglichkeit der Reduzierung auf Fr. 180.00, resp. der Erhöhung auf Fr. 250.00. Eine zeitgleiche Änderung erfolgte in Bezug auf die Höhe des Mehrwertsteuersatzes von 7.7% auf 8.1%. Vorliegend rechtfertigt sich aufgrund der Bedeutung und der Komplexität des Falles weder eine Erhöhung noch eine Reduzierung des Regelstundenansatzes. Folglich sind die vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen zu einem Stundenansatz von Fr. 220.00 und einem Mehrwertsteuersatz von 7.7% und die ab dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen zu einem Stundenansatz von Fr. 240.00 und einem Mehrwertsteuersatz von 8.1% zu vergüten. Daraus resultiert eine Entschädigung – unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung – von gerundet Fr. 4'364.00 (zzgl. Auslagen und - 16 - MWST). Davon stehen dem Wahlverteidige 2/3, d.h. gerundet Fr. 2'910.00 zu. 5.3. Die bisherige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Fabienne Brunner, ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihr eingereichte Kostennote mit Fr. 1'821.90 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 1/3 mit Fr. 607.30 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Legt das Gericht – wie vorliegend – bei einer abweichenden rechtlichen Beurteilung dem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrachten Straftatbestand zugrunde (Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 2 SVG statt Art. 90 Abs. 3 SVG), erfolgt kein (Teil-)Freispruch. Es bleibt diesbezüglich somit bei einer Verurteilung des Beschuldigten und den Kostenfolgen gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO. Folglich sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 9'568.95 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'200.00) vollumfänglich aufzuerlegen. 5.5. Die der bisherigen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Fabienne Brunner, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 6'190.00 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3 f.). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten in vollem Umfang zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 17 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV; - des Führens eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 18'000, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Übertretungs- und Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 (Übertretungsbusse Fr. 500.00; Verbindungsbusse Fr. 1'500.00), ersatz- weise 17 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten zu 1/3 mit Fr. 1'000.00 auferlegt. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2910.00 auszurichten. 3.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der bisherigen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Fabienne Brunner, für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'821.90 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/3 mit Fr. 607.30 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 18 - 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 9'568.95 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'200.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der bisherigen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Fabienne Brunner, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'190.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 19 - Aarau, 10. Juni 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Bekaj