4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden der Beschuldigten auferlegt. - 18 - 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 zu bezahlen. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 16'718.20 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'400.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen.