5.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nach dem oben Dargelegten sind weder die erstinstanzliche Gerichtsgebühr noch die Auslagen für das Gutachten zu beanstanden. Sie hat deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 16'718.20 (inklusive einer Anklagegebühr von Fr. 1'400.00) zu tragen.