zur zeitlichen Anwendung: Leitentscheid des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 13.80 und die gesetzliche Mehrwertsteuer (7.7 % für erbrachte Leistungen von 0.5 Stunden plus Auslagen von Fr. 13.80 bis zum 31. Dezember 2023 und 8.1 % für erbrachte Leistungen von 12.08 Stunden ab dem 1. Januar 2024), woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 3'000.00 resultiert. Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).