Dies ergibt gesamthaft einen um 18.05 Stunden reduzierten Aufwand von 12.58 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00 für erbrachte Leistungen von 0.5 Stunden bis zum 31. Dezember 2023 und bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 für erbrachte Leistungen von 12.08 Stunden ab dem 1. Januar 2024 (vgl. § 9 Abs. 3bis AnwT; zur zeitlichen Anwendung: Leitentscheid des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2).