Als deutlich überhöht erweist sich zudem der für die Redaktion des Plädoyers (inkl. einer Besprechung mit der Beschuldigten) geltend gemachte Aufwand von 9.1 Stunden sowie der für die Endredaktion des Plädoyers geltend gemachte Aufwand von 8.2 Stunden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich das Berufungsverfahren auf die Strafzumessung (ohne die anerkannte Übertretungsbusse), die Landesverweisung und die Kostenfrage beschränkt hat. Die Schuldsprüche waren nicht mehr angefochten und in tatsächlicher Hinsicht war der Sachverhalt anerkannt und damit unbestritten. Im Weiteren wurde weitgehend an der bisherigen Verteidigungsstrategie festgehalten.