Für die Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung macht der amtliche Verteidiger einen Aufwand von 5.2 Stunden geltend, was sich in Anbetracht der Tatsache, dass er mit dem Fall bereits aufgrund seiner erstinstanzlichen Teilnahme bestens vertraut war, als deutlich zu hoch erweist. Dem Obergericht erscheint ein Aufwand von zwei Stunden angemessen. Darin ist auch eine erneute Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil enthalten. Die genannte Position ist somit um 3.2 Stunden zu kürzen.