Auch ist das Gutachten nicht in übermässigem Umfang ausgefallen. Betreffend die Kostenauferlegung ist schliesslich unerheblich, dass das Gutachten erst im gerichtlichen Verfahren eingeholt worden ist, da die damit verbundenen Kosten auch angefallen wären, wenn bereits die Staatsanwaltschaft das Gutachten in Auftrag gegeben hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_11/2020 vom 24. Juni 2020 E. 2.6.2). Die Auferlegung der Gutachterkosten zu Lasten der Beschuldigten ist somit nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Die Berufung der Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihr die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD).