Vor dem Hintergrund, dass sich selbst die Beschuldigte ihr Verhalten nicht erklären konnte und auch ihr Verteidiger anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einräumte, mit ihr sei etwas nicht in Ordnung gewesen, wobei man nicht wisse, weshalb sie entsprechende Reaktionen gezeigt habe, lag die Anordnung eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens auf der Hand und war für die Klärung der Frage betreffend ihre Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt erforderlich. Von einem unnötigerweise oder einem fehlerhaft in Auftrag gegebenen Gutachten kann unter den vorliegenden Umständen nicht die Rede sein.