c StPO), wobei deren Auflage voraussetzt, dass diese für das Gutachten notwendig bzw. adäquat kausal waren, was bei einem Gutachten mit einem unvernünftigen Umfang, bei einem bei objektiver Betrachtung nicht erforderlichen Gutachten oder einem nicht verwertbaren Gutachten nicht der Fall ist (vgl. Urteile des Bundesgericht 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 9.3.3 und 6B_416/2020 vom 20. August 2020 E. 1.1.1; vgl. auch GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 422 StPO). Vorliegend ist die Erstellung des Gutachtens durch den Gerichtspräsidenten der Vorinstanz in Auftrag gegeben worden, weil er - 14 -