Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00, die sich im untersten Sechstel des Gebührenrahmens befindet, ist bei einem erstinstanzlichen Verfahren der beurteilten Art nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_11/2020 vom 24. Juni 2020 E. 2.5). Damit ist der Antrag der Beschuldigten auf Reduktion der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr abzuweisen. 4.2. Weiter beantragt die Beschuldige, die Kosten des erstinstanzlich angeordneten Gutachtens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.