3.5. Die von der Vorinstanz ausgefällte Dauer der Landesverweisung von 5 Jahren erweist sich angesichts der von der Beschuldigten in der Vergangenheit verübten Delikte sowie der dadurch von ihr ausgehenden - 13 - Gefahr für die öffentliche Ordnung als angemessen und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Da die Beschuldigte deutsche Staatsangehörige ist, erfolgt keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). 4. 4.1. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung eine Reduzierung der vorinstanzlich auf Fr. 2'500.00 festgesetzten Gerichtsgebühr auf Fr. 800.00.