3.4. An diesem Ergebnis ändert das Freizügigkeitsabkommen (FZA), auf das sich die Beschuldigte als Angehörige eines EU-Staates unter gewissen Voraussetzungen berufen kann, nichts. Aufgrund der erheblichen Rückfallgefahr und der davon betroffenen Rechtsgüter ist von einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA auszugehen. Entsprechend erweist sich die Anordnung der Landesverweisung auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des FZA als verhältnismässig.