Ihr Sohn wohnt zwar noch bei ihr und absolviert ein Praktikum. Der Kontakt zu ihm – wie auch zur Tochter – könnte im Falle einer Landesverweisung aber ohne Weiteres mittels moderner Kommunikationsmittel als auch regelmässigen Besuchen aufrecht erhalten bleiben, zumal die Beschuldigte selbst ausführte, bei einer Landesverweisung in ein grenznahes Gebiet ziehen zu wollen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Die Anordnung der fakultativen Landesverweisung erscheint in einer Gesamtbetrachtung demnach als verhältnismässig und unter dem Blickwinkel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK – soweit überhaupt tangiert – gerechtfertigt.