Die Reintegration in ihrem Heimatland Deutschland sollte für die Beschuldigte mit zumutbaren Anstrengungen ohne weiteres möglich sein, hat sie doch dort bis zu ihrem 29. Lebensjahr gelebt und ist daher mit der Sprache und Kultur in ihrer Heimat bestens vertraut. Dass ausser ihrer Mutter keine nahen Verwandten in Deutschland leben, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Die Beschuldigte ist ledig. Ihre beiden Kinder, geboren 2002 und 2004, sind bereits volljährig. Ihre Tochter ist bereits ausgezogen. Ihr Sohn wohnt zwar noch bei ihr und absolviert ein Praktikum.