Die von der Beschuldigten seit ihrer Einreise in die Schweiz begangenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sind nicht zu bagatellisieren. Insbesondere die Tatbestände des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration und des Fahrens ohne Berechtigung schützen nebst der Verkehrssicherheit als solcher auch Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer und damit hochstehende Rechtsgüter (vgl. - 12 -