Insgesamt ist bei einer Gesamtbetrachtung vor dem Hintergrund der bisherigen Verurteilung und dem nunmehr erfolgten erheblichen Rückfall im einschlägigen Deliktsbereich von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen. Jedenfalls kann nicht von besonders günstigen Umständen ausgegangen werden. Die Freiheitsstrafe ist somit unbedingt auszusprechen. 2.7. Zusammengefasst ist die Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte gestützt auf Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen (sog. nicht obligatorische Landesverweisung). Die - 10 -