Auch wenn vorliegend keine Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 SVG erfolgt bzw. eine solches gar nicht angeklagt wurde, so wird die Beschuldigte doch wegen mehrfacher Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG verurteilt. Bei beiden Straftatbeständen geht es um die Fahrunfähigkeit und der nahe Zusammenhang ist offensichtlich, auch wenn es sich bei Art. 91a SVG in erster Linie um ein Rechtspflegedelikt handelt (siehe dazu oben).