Ein bedingter Vollzug der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe ist damit nur unter besonders günstigen Umständen zulässig. Dabei ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht, wobei zu prüfen ist, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird, was etwa dann zutrifft, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven -9-