Die Beschuldigte ist im einschlägigen Deliktsfeld vorbestraft, wofür sie mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden ist (siehe dazu oben). Auch wenn sie sich in der Probezeit bewährt hat, wurde sie bereits vier Monate nach Ablauf der Probezeit wieder rückfällig. Sie hat offensichtlich nicht die nötigen Lehren aus dem früheren Strafverfahren gezogen, was straferhöhend zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Allerdings ist hinsichtlich der Vorstrafe zu berücksichtigen, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafe nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf;