Zwischen den Taten besteht auch ein zeitlicher Zusammenhang, da die Verkehrsunfälle respektive die darauffolgenden Vereitelungshandlungen am gleichen Tag innerhalb weniger Stunden stattgefunden haben. Aufgrund des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs ist der Gesamtschuldbeitrag geringer zu veranschlagen. Dennoch ist es nicht einerlei, ob sich die Beschuldigte nur einmal oder dreimal von einem Unfallort entfernt hat. Insgesamt rechtfertigt sich eine angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe für die weiteren Vereitelungen von Massnahmen um 5 Monate auf 10 Monate Freiheitsstrafe. 2.5. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: