Auch bei diesen beiden weiteren Vereitelungen von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist von einem jeweils nicht mehr leichten Tatverschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen von je 5 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Beschuldigte dasselbe geschützte Rechtsgut – die Durchsetzung des Tatbestands des Fahrens in fahrunfähigem Zustand – auf dieselbe Weise verletzt hat. Zwischen den Taten besteht auch ein zeitlicher Zusammenhang, da die Verkehrsunfälle respektive die darauffolgenden Vereitelungshandlungen am gleichen Tag innerhalb weniger Stunden stattgefunden haben.