Insgesamt ist unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und des grossen Spektrums der von Art. 91a Abs. 1 SVG erfassten Formen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit von einem nicht mehr leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 2.4.3. Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der weiteren Vereitelungen von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: -7-