der Fahrzeugführer, der sich korrekt einer Massnahme unterzieht und gegebenenfalls wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt wird, nicht schlechter wegkommen als derjenige, der sich ihr entzieht (siehe dazu oben). Der Umstand, dass vorliegend – aus welchen Gründen auch immer – keine Anklage wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand erhoben worden ist und deshalb diesbezüglich auch kein Schuldspruch hat ergehen können, führt nicht dazu, dass deshalb im Rahmen der Strafzumessung zum Tatbestand der Vereitelung von Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit keine Feststellungen zur Fahrfähigkeit getroffen werden könnten. Zumindest darf berücksichtigt werden, dass die Beschuldigte am