Auch wenn es sich beim Tatbestand der Vereitelung in erster Linie um ein Rechtspflegedelikt handelt und der Tatbestand bereits mit der Entfernung vom Unfallort erfüllt ist, da der an einem Unfall beteiligte Fahrzeuglenker grundsätzlich unabhängig von seiner Fahrfähigkeit damit rechnen muss, dass er sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehen muss (vgl. BGE 142 IV 324), so ist im Rahmen der Strafzumessung doch nicht ausser Acht zu lassen, ob es Hinweise auf eine mehr oder weniger starke Verminderung der Fahrfähigkeit gegeben hat, wird durch Art. 91a SVG doch die Durchsetzung des Tatbestands des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 SVG geschützt und soll