Sie verfügte allerdings über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Es wäre ihr ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, das Eintreffen der Polizei am Unfallort abzuwarten und sich einer Atemalkohol- und Blutprobe zu unterziehen. -6- Umstände, die dies verhindert hätten, sind nicht ersichtlich. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, die Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden der Beschuldigten (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).