Die Beschuldigte ist am 14. Juli 2021 zwischen 17.05 Uhr und 17.15 Uhr in Frick auf der Gegenfahrbahn mit dem von C._____ gelenkten Lastwagen seitlich kollidiert, wodurch an beiden Fahrzeugen ein Sachschaden entstanden ist. Trotz des verursachten Unfalls hat sie sich vom Unfallort entfernt und damit verhindert, dass die Polizei zeitnah eine Alkohol- oder Blutprobe oder andere entsprechende Voruntersuchungen durchführen konnte. Ihre Verhaltensweise ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Sie verfügte allerdings über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit.