90 Abs. 1 SVG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren und zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Die Beschuldigte liess sich durch die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht beeindrucken und delinquierte kurz nach Ablauf der Probezeit erneut im einschlägigen Deliktsfeld. Es liegt daher selbstredend auf der Hand, dass sie sich von einer Geldstrafe erst recht nicht würde beeindrucken lassen und die Gefahr einer weiteren Straffälligkeit bei einer Verurteilung zu einer solchen noch erheblicher wäre. Unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz ist daher für die Vergehen auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.