1. Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung, die Landesverweisung und die Kosten. In den übrigen Punkten, insbesondere hinsichtlich der Schuldsprüche und der ausgesprochenen Übertretungsbusse, ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit Urteil vom 13. September 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Übertretungsbusse von Fr. 2'000.00 verurteilt. Die Busse von Fr. 2'000.00 für die Übertretungen ist nicht mehr angefochten. Für die übrigen Schuldsprüche beantragt die Beschuldigte eine bedingte Geldstrafe.