3. 3.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Busse von Fr. 2'000.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen vollzogen. 4. 4.1. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66abis StGB für 5 Jahre aus der Schweiz verwiesen. -3- 4.2. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.