1. Die Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführerin gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG - des mehrfachen fahrlässigen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG - des mehrfachen Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden gemäss Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG - des Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Personenschaden gemäss Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG i.V.m.