Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.259 (ST.2022.3 StA.2021.2997) Urteil vom 7. März 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1977, von Deutschland, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […] Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; Strafzumessung, Landesverweisung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 23. Dezember 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg Anklage gegen die Beschuldigte wegen mehrfacher Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführerin, mehrfachen Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Sach- und/oder Personenschaden, mehrfachen Nicht- beherrschens des Fahrzeugs, Missachtung des Vortritts bei Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand. Sie beantragte, die Beschuldigte sei dafür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Busse von Fr. 2'000.00 zu verurteilen. Die Anordnung einer (nicht obligatorischen) Landesverweisung wurde nicht beantragt. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg fällte am 13. September 2023 folgendes Urteil: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführerin gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG - des mehrfachen fahrlässigen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG - des mehrfachen Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Sachschaden gemäss Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG - des Nichtgenügens der Meldepflicht bei entstandenem Personenschaden gemäss Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG - der fahrlässigen Missachtung des Vortritts bei Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz gemäss Art. 57 Abs. 1 SVG, Art. 41b Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG - des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand gemäss Art. 29 SVG, Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS i.V.m. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG 2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. 3. 3.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Busse von Fr. 2'000.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen vollzogen. 4. 4.1. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66abis StGB für 5 Jahre aus der Schweiz verwiesen. -3- 4.2. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen. 4.3. Der Vollzug der Verweisung der Beschuldigten aus der Schweiz hat nach Deutschland zu erfolgen. 5. 5.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 2'500.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 11'076.20 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 930.00 g) den Spesen von Fr. 812.00 h) den anderen Auslagen Fr. 0.00 i) der Anklagegebühr Fr. 1'400.00 Total Fr. 16'718.20 5.2. Der Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a, e, f, g und i im Gesamtbetrag von Fr. 16'718.20 auferlegt. 6. Die Beschuldigte trägt ihre Parteikosten selber. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 20. Oktober 2023 beantragte die Beschuldigte eine Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens vier Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren und einer Busse von nicht mehr als Fr. 500.00. Weiter sei auf eine Verbindungsbusse und die Landesverweisung zu verzichten, die vorinstanzliche Gerichtsgebühr sei auf Fr. 800.00 festzusetzen und die Kosten des Gutachtens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 7. März 2024 statt. Die Beschuldigte passte ihre mit Berufungserklärung gestellten Anträge dahingehend an, als die Übertretungsbusse von Fr. 2'000.00 nicht mehr angefochten und anstelle einer bedingten Freiheitsstrafe eine bedingte Geldstrafe beantragt wurde. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung, die Landesverweisung und die Kosten. In den übrigen Punkten, insbesondere hinsichtlich der Schuldsprüche und der ausgesprochenen Übertretungsbusse, ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit Urteil vom 13. September 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Übertretungs- busse von Fr. 2'000.00 verurteilt. Die Busse von Fr. 2'000.00 für die Übertretungen ist nicht mehr angefochten. Für die übrigen Schuldsprüche beantragt die Beschuldigte eine bedingte Geldstrafe. 2.2. Die Beschuldigte hat sich – nebst den nicht mehr angefochtenen Übertretungen – der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gemacht, wofür sie angemessen zu bestrafen ist. 2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.4. 2.4.1. Der Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sieht alternativ eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Beschuldigte ist im einschlägigen Deliktsbereich vorbestraft. Sie wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 1. März 2017 wegen -5- mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren und zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Die Beschuldigte liess sich durch die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht beeindrucken und delinquierte kurz nach Ablauf der Probezeit erneut im einschlägigen Deliktsfeld. Es liegt daher selbstredend auf der Hand, dass sie sich von einer Geldstrafe erst recht nicht würde beeindrucken lassen und die Gefahr einer weiteren Straffälligkeit bei einer Verurteilung zu einer solchen noch erheblicher wäre. Unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz ist daher für die Vergehen auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 2.4.2. Die Einsatzstrafe ist für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit anlässlich des ersten Unfallereignisses festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG ist ein sogenanntes Rechtspflegedelikt. Geschützt wird die Durchsetzung des Tatbestands des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 SVG. Art. 91a SVG soll verhindern, dass der Fahrzeug- führer, der sich korrekt einer Massnahme unterzieht, und allenfalls nach Art. 91 Abs. 2 SVG bestraft wird, schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht (BGE 145 IV 50 E. 3.1), und damit die Straf- verfolgungsbehörden im Unwissen darüber lässt, ob gegebenenfalls der Tatbestand gemäss Art. 91 SVG erfüllt wäre. Die Beschuldigte ist am 14. Juli 2021 zwischen 17.05 Uhr und 17.15 Uhr in Frick auf der Gegenfahrbahn mit dem von C._____ gelenkten Lastwagen seitlich kollidiert, wodurch an beiden Fahrzeugen ein Sachschaden entstanden ist. Trotz des verursachten Unfalls hat sie sich vom Unfallort entfernt und damit verhindert, dass die Polizei zeitnah eine Alkohol- oder Blutprobe oder andere entsprechende Voruntersuchungen durchführen konnte. Ihre Verhaltensweise ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Sie verfügte allerdings über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Es wäre ihr ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, das Eintreffen der Polizei am Unfallort abzuwarten und sich einer Atemalkohol- und Blutprobe zu unterziehen. -6- Umstände, die dies verhindert hätten, sind nicht ersichtlich. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, die Bestimmungen der Strassenverkehrs- gesetzgebung zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden der Beschuldigten (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Auch wenn es sich beim Tatbestand der Vereitelung in erster Linie um ein Rechtspflegedelikt handelt und der Tatbestand bereits mit der Entfernung vom Unfallort erfüllt ist, da der an einem Unfall beteiligte Fahrzeuglenker grundsätzlich unabhängig von seiner Fahrfähigkeit damit rechnen muss, dass er sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehen muss (vgl. BGE 142 IV 324), so ist im Rahmen der Strafzumessung doch nicht ausser Acht zu lassen, ob es Hinweise auf eine mehr oder weniger starke Verminderung der Fahrfähigkeit gegeben hat, wird durch Art. 91a SVG doch die Durchsetzung des Tatbestands des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 SVG geschützt und soll der Fahrzeugführer, der sich korrekt einer Massnahme unterzieht und gegebenenfalls wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt wird, nicht schlechter wegkommen als derjenige, der sich ihr entzieht (siehe dazu oben). Der Umstand, dass vorliegend – aus welchen Gründen auch immer – keine Anklage wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand erhoben worden ist und deshalb diesbezüglich auch kein Schuldspruch hat ergehen können, führt nicht dazu, dass deshalb im Rahmen der Strafzumessung zum Tatbestand der Vereitelung von Massnahme zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit keine Feststellungen zur Fahrfähigkeit getroffen werden könnten. Zumindest darf berücksichtigt werden, dass die Beschuldigte am 14. Juli 2021 kurz nach 17.00 Uhr in Frick in eine Streifkollision verwickelt war, es kurz nach 19.00 Uhr zu einem Unfall in einem Kreisel in Frick gekommen ist, und sie nach diesem Vorfall mit ihrem Fahrzeug in Kaisten von der Strasse abgekommen und in einem angrenzenden Feld gelandet ist. Mithin bestehen erhebliche Hinweise darauf, dass ihre Fahrfähigkeit an diesem Tag nicht vollständig erhalten war. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und des grossen Spektrums der von Art. 91a Abs. 1 SVG erfassten Formen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit von einem nicht mehr leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 2.4.3. Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der weiteren Vereitelungen von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: -7- Die Beschuldigte hat am 14. Juli um ca. 19.15 Uhr den Unfallort beim Dinokreisel in Frick trotz Vorliegens eines von ihr verursachten Sachschadens sowohl an ihrem eigenen Fahrzeug als auch an jenem von D._____ verlassen, ohne das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Durch dieses Verhalten hat sie die zeitnahe Durchführung einer Atemalkohol- oder Blutprobe oder einer anderen entsprechenden Voruntersuchung durch die Polizei verhindert. Sodann ist die Beschuldigte am gleichen Abend in Kaisten von der nassen Strasse abgekommen und in einem an die Strasse angrenzenden Feld gelandet, wodurch ein Landschaden entstanden ist. Nachdem das Fahrzeug mit Hilfe eines in der Nähe wohnhaften Landwirtes aus dem Feld gezogen worden ist, entfernte sich die Beschuldigte vom Unfallort, ohne dem Geschädigten ihren Namen und ihre Adresse bekannt zu geben oder die Polizei zu verständigen. Auch bei diesen beiden weiteren Vereitelungen von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist von einem jeweils nicht mehr leichten Tatverschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen von je 5 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Beschuldigte dasselbe geschützte Rechtsgut – die Durchsetzung des Tatbestands des Fahrens in fahrunfähigem Zustand – auf dieselbe Weise verletzt hat. Zwischen den Taten besteht auch ein zeitlicher Zusammenhang, da die Verkehrsunfälle respektive die darauffolgenden Vereitelungshandlungen am gleichen Tag innerhalb weniger Stunden stattgefunden haben. Aufgrund des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs ist der Gesamtschuldbeitrag geringer zu veranschlagen. Dennoch ist es nicht einerlei, ob sich die Beschuldigte nur einmal oder dreimal von einem Unfallort entfernt hat. Insgesamt rechtfertigt sich eine angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe für die weiteren Vereitelungen von Massnahmen um 5 Monate auf 10 Monate Freiheitsstrafe. 2.5. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die Beschuldigte ist im einschlägigen Deliktsfeld vorbestraft, wofür sie mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden ist (siehe dazu oben). Auch wenn sie sich in der Probezeit bewährt hat, wurde sie bereits vier Monate nach Ablauf der Probezeit wieder rückfällig. Sie hat offensichtlich nicht die nötigen Lehren aus dem früheren Strafverfahren gezogen, was straferhöhend zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Allerdings ist hinsichtlich der Vorstrafe zu berücksichtigen, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafe nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf; mithin ist die Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit weiteren Hinweisen). -8- Auch wenn die Beschuldigte die angeklagten Sachverhalte – ausser den jeweiligen subjektiven Tatbeständen – bereits vor Vorinstanz anerkannt hat, können sich ihre Geständnisse nur sehr leicht strafmindernd auswirken, da sie die Strafuntersuchung nicht in nennenswertem Umfang vorangetrieben haben und sie ohnehin nur zugegeben hat, was auf der Hand gelegen hat. Auch lassen sie nicht auf eine nachhaltige Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue über die eigene Situation hinaus schliessen. Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt auch keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor, lässt sich diese doch nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren und die Täterkomponente wäre leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Aufgrund des Ver- schlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten sein Bewenden. 2.6. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 1. März 2017 – und damit innerhalb der letzten fünf Jahre vor den vorliegend zu beurteilenden Delikten, welche die Beschuldigte am 14. Juli 2021 begangen hat – zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Ein bedingter Vollzug der vorliegend auszusprechenden Freiheitsstrafe ist damit nur unter besonders günstigen Umständen zulässig. Dabei ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht, wobei zu prüfen ist, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird, was etwa dann zutrifft, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven -9- Veränderung der Lebensumstände des Täters (BGE 145 IV 137 E. 2.2; BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). Mit forensisch-psychiatrischem Sachverständigengutachten vom 22. März 2023 wurde der Beschuldigten eine Suchterkrankung im Sinne einer Alkoholabhängigkeit von einem angesichts ihres bisherigen Verlaufs schweren Ausmasses attestiert (GA act. 507). Es ist festzustellen, dass die Beschuldigte durchgehend im einschlägigen Deliktsfeld des Strassenverkehrsrechts delinquiert. Auch wenn vorliegend keine Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 SVG erfolgt bzw. eine solches gar nicht angeklagt wurde, so wird die Beschuldigte doch wegen mehrfacher Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG verurteilt. Bei beiden Straftatbeständen geht es um die Fahrunfähigkeit und der nahe Zusammenhang ist offensichtlich, auch wenn es sich bei Art. 91a SVG in erster Linie um ein Rechtspflegedelikt handelt (siehe dazu oben). Im Weiteren ist auch keine besonders positive Veränderung der Lebensumstände der Beschuldigten ersichtlich. Auch wenn sich gemäss Abschlussbericht der Suchtberatung vom 23. Februar 2021 die Lebenssituation der Beschuldigten in den letzten vier Jahren stabilisiert und sehr erfreulich entwickelt habe (GA act. 369), besteht dem Sachverständigengutachten zufolge das Risiko für Alkoholrückfälle fort und damit einhergehend auch eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für weitere alkoholassoziierte SVG-Delikte, bei denen es zu einer Gefährdung Dritter kommen kann (GA act. 508). Der Umstand, dass sie über kein eigenes Auto mehr verfügt, vermag die Prognose nur leicht zu verbessern, wohnt sie doch mit ihrem Sohn zusammen, der ein eigenes Auto besitzt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Insgesamt ist bei einer Gesamtbetrachtung vor dem Hintergrund der bisherigen Verurteilung und dem nunmehr erfolgten erheblichen Rückfall im einschlägigen Deliktsbereich von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen. Jedenfalls kann nicht von besonders günstigen Umständen ausgegangen werden. Die Freiheitsstrafe ist somit unbedingt auszusprechen. 2.7. Zusammengefasst ist die Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 10 Monaten zu verurteilen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte gestützt auf Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen (sog. nicht obligatorische Landesverweisung). Die - 10 - Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Berufungserklärung, S. 2). 3.2. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird. Insbesondere bei mehrfach verurteilten unbelehrbaren Wiederholungstätern kann die Anordnung einer fakultativen Landes- verweisung angezeigt sein. Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung mit den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Natur und Schwere der Straftat, die Rückfallgefahr, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betroffenen Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberland als auch im Heimatland zu berücksichtigen. Die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Mindest- strafhöhe voraus, zu der die beschuldigte Person verurteilt wurde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_799/2023 vom 30. Januar 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei sind auch vor dem Inkrafttreten der strafrechtlichen Landesverweisung begangene Straftaten zu berücksichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.1.2). 3.3. Die heute 46-jährige ledige Beschuldigte ist deutsche Staatsangehörige und Mutter von zwei erwachsenen Kindern. Sie ist am 1. Februar 2007 im Alter von 29 Jahren in die Schweiz eingereist (GA act. 220). Ihre prägende Jugend- und Adoleszenzphase verbrachte sie damit in ihrer Heimat. Am 7. Februar 2007 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B EU/EFTA (GA act. 226)). Aufgrund des damals gegen sie hängigen Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- gesetz und Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand wurde ihr mit Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Migration und Integration, vom 6. März 2012 die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt, sondern die Aufenthaltsbewilligung um fünf Jahre bis März 2017 verlängert (GA act. 253 ff.). Am 7. März 2017 - 11 - wurde ihre Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C EU/EFTA) umgewandelt (GA act. 318). Bezüglich ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Integration ergibt sich Folgendes: Die Beschuldigte hat in Deutschland eine Berufslehre zur Hotelfachfrau absolviert (Ga act. 86) und war danach als Servicekraft in einem Kaffeeshop in Leipzig tätig, wobei sie auch über eine Ausbildung als Barista verfügt (GA act. 87 und act. 497). In der Schweiz hat sie von 2018 bis Januar 2021 bei der E._____ AG gearbeitet (GA act. 87). Zwischendurch war sie arbeitslos (GA act. 87), konnte durch die Kinderbetreuung jedoch einen Nebenverdienst erzielen. Im darauffolgenden Jahr war sie zu 50 % selbstständig erwerbstätig, bezog daneben aber weiterhin Arbeitslosengeld (GA act. 414). Zwischen Januar und Juli 2023 belief sich ihr als Kinderbetreuerin erwirtschaftete Verdienst auf Fr. 14'375.00 (GA act. 610 ff. und act. 652). Derzeit erzielt sie ein Einkommen von monatlich rund Fr. 6'000.00, das sich aus dem durch die Kinderbetreuung erwirtschafteten Verdienst von monatlich Fr. 2'000.00 und der Zimmervermietung von monatlich Fr. 3'000.00 bis Fr. 4'000.00 zusammensetzt. Die Beschuldigte zahlt zurzeit ihre Hypothekarschulden im Umfang von Fr. 1'000.00 monatlich ab. Die Amortisation dauert noch drei Jahre fort. Negativ auf eine nachhaltige Integration wirken sich die Verurteilungen der Beschuldigten aus. So wurde die Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. April 2012 wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration (3.07 Promille) zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt. Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 1. März 2017 wurde sie u.a. wegen mehrfachen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (3.18 Promille), mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren verurteilt und zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Neu hat sich die Beschuldigte u.a. wegen mehrfacher Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht und wird dafür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Ihr ist eine schlechte Legalprognose zu stellen (siehe dazu oben). Die von der Beschuldigten seit ihrer Einreise in die Schweiz begangenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sind nicht zu bagatellisieren. Insbesondere die Tatbestände des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration und des Fahrens ohne Berechtigung schützen nebst der Verkehrssicherheit als solcher auch Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer und damit hochstehende Rechtsgüter (vgl. - 12 - FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG mit Hinweis auf BGE 106 IV 391 E. 4). In der Gesamtwürdigung ergibt sich somit, dass von der Beschuldigten aufgrund ihrer strafrechtlichen Vergangenheit und der erhöhten Rückfallgefahr eine nicht zu unterschätzende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Vor diesem Hintergrund besteht insgesamt ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschuldigten aus der Schweiz. Dieses überwiegt das private Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, das im Prinzip einzig auf ihrem Aufenthalt und der Anwesenheit ihrer erwachsenen Kinder in der Schweiz gründet, deutlich. Die Reintegration in ihrem Heimatland Deutschland sollte für die Beschuldigte mit zumutbaren Anstrengungen ohne weiteres möglich sein, hat sie doch dort bis zu ihrem 29. Lebensjahr gelebt und ist daher mit der Sprache und Kultur in ihrer Heimat bestens vertraut. Dass ausser ihrer Mutter keine nahen Verwandten in Deutschland leben, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Die Beschuldigte ist ledig. Ihre beiden Kinder, geboren 2002 und 2004, sind bereits volljährig. Ihre Tochter ist bereits ausgezogen. Ihr Sohn wohnt zwar noch bei ihr und absolviert ein Praktikum. Der Kontakt zu ihm – wie auch zur Tochter – könnte im Falle einer Landesverweisung aber ohne Weiteres mittels moderner Kommunikationsmittel als auch regelmässigen Besuchen aufrecht erhalten bleiben, zumal die Beschuldigte selbst ausführte, bei einer Landesverweisung in ein grenznahes Gebiet ziehen zu wollen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Die Anordnung der fakultativen Landesverweisung erscheint in einer Gesamtbetrachtung demnach als verhältnismässig und unter dem Blickwinkel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK – soweit überhaupt tangiert – gerechtfertigt. 3.4. An diesem Ergebnis ändert das Freizügigkeitsabkommen (FZA), auf das sich die Beschuldigte als Angehörige eines EU-Staates unter gewissen Voraussetzungen berufen kann, nichts. Aufgrund der erheblichen Rückfallgefahr und der davon betroffenen Rechtsgüter ist von einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA auszugehen. Entsprechend erweist sich die Anordnung der Landesverweisung auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des FZA als verhältnismässig. 3.5. Die von der Vorinstanz ausgefällte Dauer der Landesverweisung von 5 Jahren erweist sich angesichts der von der Beschuldigten in der Vergangenheit verübten Delikte sowie der dadurch von ihr ausgehenden - 13 - Gefahr für die öffentliche Ordnung als angemessen und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Da die Beschuldigte deutsche Staatsangehörige ist, erfolgt keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). 4. 4.1. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung eine Reduzierung der vorinstanzlich auf Fr. 2'500.00 festgesetzten Gerichtsgebühr auf Fr. 800.00. Gemäss § 17 Abs. 1 VKD beträgt die Gerichtsgebühr für das Strafverfahren vor dem Einzelgericht oder vor dem Bezirksgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00. Innerhalb dieses Rahmens ist die Gerichtsgebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache zu bemessen (§ 3 Abs. 1 VKD). Dabei verfügt das Gericht über einen grossen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_11/2020 vom 24. Juni 2020 E. 2.4.3; BGE 141 I 105 E. 3.3.2). Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00, die sich im untersten Sechstel des Gebührenrahmens befindet, ist bei einem erstinstanzlichen Verfahren der beurteilten Art nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_11/2020 vom 24. Juni 2020 E. 2.5). Damit ist der Antrag der Beschuldigten auf Reduktion der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr abzuweisen. 4.2. Weiter beantragt die Beschuldige, die Kosten des erstinstanzlich angeordneten Gutachtens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Gemäss Art. 426 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Zu den Verfahrenskosten gehören u.a. auch die aus der Erstellung eines Gutachtens entstandenen Kosten (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO), wobei deren Auflage voraussetzt, dass diese für das Gutachten notwendig bzw. adäquat kausal waren, was bei einem Gutachten mit einem unvernünftigen Umfang, bei einem bei objektiver Betrachtung nicht erforderlichen Gutachten oder einem nicht verwertbaren Gutachten nicht der Fall ist (vgl. Urteile des Bundesgericht 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 9.3.3 und 6B_416/2020 vom 20. August 2020 E. 1.1.1; vgl. auch GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 422 StPO). Vorliegend ist die Erstellung des Gutachtens durch den Gerichtspräsidenten der Vorinstanz in Auftrag gegeben worden, weil er - 14 - konkrete Fragen beantwortet haben wollte und den Verdacht auf eine möglicherweise verminderte Schuldfähigkeit hatte, dies u.a. deswegen, weil das Verhalten der Beschuldigten ungewöhnlich gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass sich selbst die Beschuldigte ihr Verhalten nicht erklären konnte und auch ihr Verteidiger anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung einräumte, mit ihr sei etwas nicht in Ordnung gewesen, wobei man nicht wisse, weshalb sie entsprechende Reaktionen gezeigt habe, lag die Anordnung eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigen- gutachtens auf der Hand und war für die Klärung der Frage betreffend ihre Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt erforderlich. Von einem unnötigerweise oder einem fehlerhaft in Auftrag gegebenen Gutachten kann unter den vorliegenden Umständen nicht die Rede sein. Das Gutachten äusserte sich zur Frage einer psychischen Störung, zur Schuldfähigkeit, zur Rückfallgefahr und zur Notwendigkeit einer Massnahme und fand Eingang in das vorinstanzliche Urteil, mithin konnten offene Fragen geklärt werden. Auch ist das Gutachten nicht in übermässigem Umfang ausgefallen. Betreffend die Kostenauferlegung ist schliesslich unerheblich, dass das Gutachten erst im gerichtlichen Verfahren eingeholt worden ist, da die damit verbundenen Kosten auch angefallen wären, wenn bereits die Staatsanwaltschaft das Gutachten in Auftrag gegeben hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_11/2020 vom 24. Juni 2020 E. 2.6.2). Die Auferlegung der Gutachterkosten zu Lasten der Beschuldigten ist somit nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Die Berufung der Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihr die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD). 5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 AnwT und § 13 AnwT). Entschädigungspflichtig sind im Rahmen der amtlichen Verteidigung nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistung von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). - 15 - Der amtliche Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote mit einem Aufwand von 30.63 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 13.80 und die gesetzliche Mehrwertsteuer – aufgeteilt nach bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Mehrwertsteuersatz von 7.7 % und seit 1. Januar 2024 geltendem Mehrwertsteuersatz von 8.1 % –, gesamthaft somit Fr. 7'296.85, geltend gemacht. Dieser Aufwand steht zum Umfang und zur Schwierigkeit der sich im Berufungsverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen in einem offensichtlichen Missverhältnis, weshalb nicht unbesehen auf die Kostennote abgestellt werden kann. Zum einen ist der Aufwand für das Studium des erstinstanzlichen Urteils nicht im Berufungsverfahren geltend zu machen und abzugelten. Im Berufungsverfahren kann nur der angemessene Aufwand ab Rechts- hängigkeit beim Berufungsgericht, d.h. aus Sicht des amtlichen Verteidigers ab Berufungserklärung entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Mithin ist die in der Kostennote aufgeführte Position vom 3. Oktober 2023 im Gesamtumfang von 2.3 Stunden nicht im Berufungsverfahren zu entschädigen. Für die Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung macht der amtliche Verteidiger einen Aufwand von 5.2 Stunden geltend, was sich in Anbetracht der Tatsache, dass er mit dem Fall bereits aufgrund seiner erstinstanzlichen Teilnahme bestens vertraut war, als deutlich zu hoch erweist. Dem Obergericht erscheint ein Aufwand von zwei Stunden angemessen. Darin ist auch eine erneute Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil enthalten. Die genannte Position ist somit um 3.2 Stunden zu kürzen. Als deutlich überhöht erweist sich zudem der für die Redaktion des Plädoyers (inkl. einer Besprechung mit der Beschuldigten) geltend gemachte Aufwand von 9.1 Stunden sowie der für die Endredaktion des Plädoyers geltend gemachte Aufwand von 8.2 Stunden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich das Berufungsverfahren auf die Strafzumessung (ohne die anerkannte Übertretungsbusse), die Landes- verweisung und die Kostenfrage beschränkt hat. Die Schuldsprüche waren nicht mehr angefochten und in tatsächlicher Hinsicht war der Sachverhalt anerkannt und damit unbestritten. Im Weiteren wurde weitgehend an der bisherigen Verteidigungsstrategie festgehalten. Wie aus dem Protokoll der Berufungsverhandlung ersichtlich ist, lässt sich das vom amtlichen Verteidiger im Rahmen des Parteivortrags mündlich Vorgetragene auf 1.5 Seiten darlegen. Der amtliche Verteidiger führte selbst aus, er habe zuerst ein langes Plädoyer verfasst und es anschliessend gekürzt, weil er sich gedacht habe, es würde ansonsten den Eindruck vermitteln, bezüglich der - 16 - von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten sei etwas dran (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13). Von einem erfahrenen Verteidiger, der zudem über den Titel Fachanwalt SAV Strafrecht verfügt, darf erwartet werden, dass der Berufungsprozess von Beginn an zielgerichtet geführt wird. Seine diesbezüglichen Aufwendungen erweisen sich damit als überflüssig und sind nicht zu entschädigen. Insgesamt ist der für die Redaktion sowie Endredaktion des Plädoyers zu vergütende Aufwand auf angemessene vier ¾ Stunden zu reduzieren. Dies ergibt gesamthaft einen um 18.05 Stunden reduzierten Aufwand von 12.58 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00 für erbrachte Leistungen von 0.5 Stunden bis zum 31. Dezember 2023 und bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 für erbrachte Leistungen von 12.08 Stunden ab dem 1. Januar 2024 (vgl. § 9 Abs. 3bis AnwT; zur zeitlichen Anwendung: Leitentscheid des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 13.80 und die gesetzliche Mehrwertsteuer (7.7 % für erbrachte Leistungen von 0.5 Stunden plus Auslagen von Fr. 13.80 bis zum 31. Dezember 2023 und 8.1 % für erbrachte Leistungen von 12.08 Stunden ab dem 1. Januar 2024), woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 3'000.00 resultiert. Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nach dem oben Dargelegten sind weder die erstinstanzliche Gerichtsgebühr noch die Auslagen für das Gutachten zu beanstanden. Sie hat deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 16'718.20 (inklusive einer Anklagegebühr von Fr. 1'400.00) zu tragen. 5.4. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte ihre Parteikosten im erstinstanzlichen Verfahren für ihren damals freigewählten Verteidiger selbst zu tragen und keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). - 17 - 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG; - des mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG; - des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschrifts- gemässem Zustand gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG; - der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG; - der Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des Vortritts bei Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 41b Abs. 1 VRV. 2. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, [in Rechtskraft erwachsen] verurteilt. 3. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66abis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden der Beschuldigten auferlegt. - 18 - 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 zu bezahlen. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 16'718.20 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'400.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 19 - Aarau, 7. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Eichenberger