Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung Fr. 5'830.00 auszurichten. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin eine Parteientschädigung von Fr. 10'924.75 (inkl. MwSt) zu bezahlen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)