Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von 3/4, ausmachend Fr. 1'830.05, zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'889.45 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der Erbengemeinschaft des ehemaligen amtlichen Verteidigers Heinz Fehlmann für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'482.10 auszurichten. - 38 -