5.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Geschädigten E._____ Schadenersatz von Fr. 43.00 sowie eine Genugtuung von Fr. 1'200.00 zzgl. Zins zu 5% seit 17. Januar 2016 zu bezahlen. 6. 6.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 106.00, zusammen Fr. 1'606.00, werden dem Beschuldigten zu 3/4, ausmachend Fr. 1'204.50, auferlegt, und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'440.05 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.