5. 5.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 4 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf aArt. 34, Art. 47 und Art. 49 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 190.00 festgesetzt. Die vorläufige Festnahme von 1 Tag wird gestützt auf Art. 51 StGB an die Geldstrafe angerechnet. 5.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf aArt. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.