2. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen sexueller Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB (Ziff. 3c der Anklageschrift) wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. 3. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der sexuellen Handlungen mit Kindern (Ziff. 1, 2, 3a und 3b der Anklageschrift) - der sexuellen Nötigung (Ziff. 2, 3a und 3b der Anklageschrift). 4. Der Beschuldigte ist schuldig - der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (Ziff. 4 der Anklageschrift) - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (Ziff. 3d und 4 der Anklageschrift). - 37 -