9.3. Die Geschädigte, die sich im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten liess, hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die ihr für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.