gemachte Aufwand für "Sonstiges" von 2 Stunden, zumal nicht ersichtlich ist, wofür solcher neben den nach den obigen Ausführungen zu entschädigenden Positionen angefallen bzw. notwendig gewesen sein könnte. Insgesamt ergibt damit ein zu entschädigender Aufwand von 10.25 Stunden. 8.2.3. Der Stundenansatz beläuft sich für die im Jahr 2023 erbrachten Leistungen auf Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung). Ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen sind mit Fr. 220.00 zu entschädigen (§ 9 Abs. 3 bis AnwT; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2).