Inwiefern im Berufungsverfahren die separat genannten Telefonate und Korrespondenz mit der Vorinstanz von 3.5 Stunden zu führen waren, ergibt sich aus der Kostennote ebenfalls nicht. Vorstellbar sind einzig Nachfragen hinsichtlich des Verbleibs des schriftlich begründeten Urteils, wobei hierfür ein Aufwand von 0.5 Stunden ausreichend erscheint. Nicht zu entschädigen ist im Übrigen der pauschal geltend - 35 -