Neben der Berufungsschrift verfasste die amtliche Verteidigerin am 9. Januar 2024 jedoch lediglich eine nur wenige Zeilen umfassende Eingabe, wofür ein Aufwand von 0.25 Stunden ausreichend erscheint. Weitere Korrespondenz im Zusammenhang mit der Berufung ergibt sich weder aus den Akten, noch wird solche im Einzelnen in der Honorarnote ausgewiesen, womit die weiteren unter diesem Titel geltend gemachten 2.25 Stunden nicht zu entschädigen sind. Inwiefern im Berufungsverfahren die separat genannten Telefonate und Korrespondenz mit der Vorinstanz von 3.5 Stunden zu führen waren, ergibt sich aus der Kostennote ebenfalls nicht.