Zudem ist eine Nachbesprechung des obergerichtlichen Urteils von 0.5 Stunden zu gewähren. Inwiefern weitere Kontakte mit dem Beschuldigten notwendig waren, wird von der amtlichen Verteidigerin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Es ist damit für den Kontakt mit dem Beschuldigten ein Aufwand von insgesamt 2.5 Stunden zu entschädigen. In der Honorarnote wird ein Aufwand von 2.5 Stunden für "Korrespondenz in Sachen Berufung" genannt. Neben der Berufungsschrift verfasste die amtliche Verteidigerin am 9. Januar 2024 jedoch lediglich eine nur wenige Zeilen umfassende Eingabe, wofür ein Aufwand von 0.25 Stunden ausreichend erscheint.