Für das Studium des vorinstanzlichen Urteils erscheinen zwei Stunden angemessen. Insgesamt ist damit von einem zu entschädigenden zusätzlichen Aktenstudium von 2.5 Stunden auszugehen. Weiter erscheint der geltend gemachte Klientenkontakt von 3.5 Stunden überhöht. Im schriftlichen Berufungsverfahren war einzig das Einlegen des Rechtsmittels und der Inhalt der Berufungsschrift zu besprechen. Kontakte mit dem Beschuldigten im Umfang von 2 Stunden erscheinen hierfür angemessen. Zudem ist eine Nachbesprechung des obergerichtlichen Urteils von 0.5 Stunden zu gewähren.