Für die zusätzlich ausgewiesenen Position "Aktenstudium" – geltend gemacht werden 6 Stunden – kommen damit einzig Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Studium des vorinstanzlichen Urteils und den Akten des Berufungsverfahrens (verfahrensleitende Verfügungen sowie Eingaben der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg und der Geschädigten) in Frage. Die wenigen Eingaben und verfahrensleitenden Verfügungen fielen allesamt kurz aus, so dass für die Lektüre derselben ein Aufwand von insgesamt 0.5 Stunden ausreichend erscheint. Für das Studium des vorinstanzlichen Urteils erscheinen zwei Stunden angemessen.