Der für die Ausfertigung der rund 7 beschriebene Seiten umfassenden Berufungsschrift geltend gemachte Aufwand von 4.5 Stunden ist nicht zu beanstanden, wobei auch das hierfür erforderliche Studium der vorinstanzlichen Akten umfasst sein dürfte. Für die zusätzlich ausgewiesenen Position "Aktenstudium" – geltend gemacht werden 6 Stunden – kommen damit einzig Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Studium des vorinstanzlichen Urteils und den Akten des Berufungsverfahrens (verfahrensleitende Verfügungen sowie Eingaben der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg und der Geschädigten) in Frage.