Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen. Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen - 34 - Strafrechts sowie des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet sowie effizient erbringen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1.1 und 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 2.2.1 m.w.H.).